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Schulordnung FAQ


Darf ich alkoholische Getränke in der Schule konsumieren?

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Geschrieben von Administrator

Nein, der Konsum von alkoholischen Getränken in der Schule, bei allen Schulveranstaltungen und auch schulbezogenen Veranstaltungen ist verboten. (SO-VO §9 Abs.1)


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Darf in der Schule geworben werden?

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Geschrieben von Administrator
Ja. Das Werbeverbot wurde im Rahmen der vorletzten SchUG-Novelle gelockert. Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt dem/der DirektorIn.
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Darf mir der/die LehrerIn eine schlechtere Betragensnote geben, wenn ihn/sie Handlungen stören, die ich in meiner Freizeit unternehme?

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Geschrieben von Administrator
Nur das Verhalten innerhalb der Schule und der Gemeinschaft darf zur Benotung herangezogen werden. Handlungen, die außerhalb der Schule oder von Schulveranstaltungen gesetzt wurden und den Lehrkräften bekannt sind, dürfen die Benotung nicht beeinflussen.
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Dürfen „doppelte Hausübungen“ gegeben werden?

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Geschrieben von Administrator
Es ist nicht erlaubt, das Verbot von Samstags-Hausübungen (sofern diese bis Montag zu erledigen sind) dadurch zu umgehen, dass an Freitagen doppelte Hausübungen gegeben werden. Freilich ist das schwer zu kontrollieren; hier sitzt der/die LehrerIn eindeutig am längeren Ast.
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Wann darf ich die Schule verlassen?

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Geschrieben von Administrator

Verlassen des Schulgebäudes während des Unterrichts und der Pausen ist Dir nur mit Bewilligung des/der LehrerIn gestattet, außer es besteht ein schriftliches Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Das gilt aber ebenso für Freifächer und schulbezogene Veranstaltungen. Übrigens: nach der Schule musst du den Unterrichtsort sofort verlassen, auch wenn man/frau uns das nicht ausdrücklich vorschreiben müsste.

(SchUG §45)

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Wann kann ich von der Schule beurlaubt werden?

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Geschrieben von Administrator

Auf dein Ansuchen kannst du die Erlaubnis zum Fernbleiben bekommen. Für einzelne Stunden bis zu einem Tag darf das der Klassenvorstand, bis zu einer Woche der/die SchulleiterIn, darüber hinaus nur die Schulbehörde erster Instanz. (Landes- bzw. Stadtschulrat)

Du musst aber wichtige Gründe anführen (z.B.: Beurlaubung zum Besuch von Seminaren und Tagungen der LandeschülerInnenvertretung oder der aks, der Besuch von Beratungsstellen, Behörden usw. die nicht außerhalb der Schulzeit besucht werden können, etc.).


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Wann muss ich die Schule über den Grund meines Fehlens informieren?

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Geschrieben von Administrator
Du musst den Klassenvorstand / die Klassenvorständin ohne Verzögerung vom Grund deines Fernbleibens unterrichten, auf Verlangen auch schriftlich. Wenn du länger als eine Woche dem Unterricht unentschuldigt fernbleibst, und auch auf schriftliche Aufforderungen binnen der nächsten Woche keine Mitteilung von dir eintrifft, wirst du als abgemeldet geführt.
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Wann muss ich ein ärztliches Attest bringen?

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Geschrieben von Administrator
Dauert die Erkrankung länger als eine Woche, kann von dir auch ein ärztliches Attest verlangt werden, ebenso wenn es Zweifel an der Echtheit deiner Krankheit gibt.
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Wann muss ich nicht in die Schule gehen?

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Geschrieben von Administrator

Von der Schule bzw. vom Unterricht Fernbleiben darfst du nur bei gerechtfertigter Verhinderung, das heißt:

  • bei Krankheit oder Krankheit der Erziehungsberechtigten im Betreuungsfall (Achtung: in der Entschuldigung muss nur stehen, dass du krank warst, nicht woran),

  • bei außergewöhnlichen Ereignissen in deinem Leben oder in deiner Familie (Hochzeit, Todesfälle, etc.),

  • bei Ungangbarkeit des Schulweges oder wenn deine Gesundheit durch schlechte Witterung gefährdet ist,

  • Tätigkeiten im Rahmen der SchülerInnenvertretung (steht noch nicht in allen gedruckten Gesetzestexten, da es erst 2001 beschlossen wurde).

Außerdem gilt auch für Schülerinnen das Beschäftigungsverbot im Sinne der Mutterschutzbestimmungen, sprich falls du schwanger bist.

(SchUG § 45)

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Wann werde ich ausgeschlossen?

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Geschrieben von Administrator

Wenn alle Disziplinarmaßnahmen wirkungslos bleiben, oder wenn du das Eigentum anderer oder die sittliche und körperliche Ordnung auf Dauer gefährdest, dann wird innerhalb der LehrerInnenkonferenz der Antrag auf Ausschluß gestellt.

Um den Antrag anzunehmen müssen mindestens 2/3 der LehrerInnen deiner Schule anwesend sein und über 50% der abgegebenen Stimmen müssen für den Antrag auf Ausschluss sein. Der/die SchulsprecherIn hat ebenso eine Stimme wie einE LehrerIn.

(SchUG §49)


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Wann werde ich in eine andere Klasse versetzt?

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Geschrieben von Administrator

Der/die DirektotIn kann Dich, wenn „es aus erzieherischen Gründen oder zu Aufrechterhaltung der Ordnung“ notwendig ist in eine Parallelklasse oder –Jahrgang versetzen. DeinE KlassensprecherIn und DeinE SchulsprecherIn kann hier mitentscheiden.

(SchUG §47 Abs.2)


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Was ist die „nachträgliche Erfüllung versäumter Pflichten“ und was nicht?

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Geschrieben von Administrator

Ein Beispiel: EinE LehrerIn kann dir den Auftrag geben, die letzten Hausübungen, die du nicht gebracht hast, nachzumachen, eine zusätzliche darf er/sie dir dafür aber nicht aufgeben. Er/sie kann dir jedoch nur Aufträge zur Erfüllung in der Schule geben, wenn du diese nicht zu Hause erledigen kannst (z.B. ein Chemieexperiment). Das heißt, dass hier das „Nachsitzen“ durch die Hintertür erlaubt wird.


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Was ist zweckgebundene Gebarung?

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Geschrieben von Administrator
Seit wenigen Jahren darf die Schule zusätzlich verdientes Geld wieder für schulische Zwecke verwenden. Sind diese Einnahmen speziell zweckgewidmet wie etwa EU-Projektförderungen, muss sich die Schule strikt daran halten. Bis vor kurzem musste die Schule automatisch alles Dazuverdiente an das Finanzministerium abliefern. Im Zusammenhang mit der Lockerung des Werbeverbots an Schulen wird diese Regelung interessant aber auch konfliktträchtig. Nähere Informationen zum Thema Sponsoring, Werbung und zweckgebundene Gebarung bekommst du auf Anfrage!
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Was passiert, wenn ich zu spät komme?

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Geschrieben von Administrator

Grundsätzlich nicht viel. Du musst begründen warum du zu spät gekommen bist und es wird im Klassenbuch vermerkt, ebenso wenn du früher gehst.


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Was sind meine Pflichten?

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Geschrieben von Administrator

Natürlich haben auch wir unsere Pflichten, und bevor man/frau sich blamiert und ins Fettnäpfchen tritt, sollte man/frau wissen, was zu tun ist. Das meiste ist ohnehin nichts Neues. Schließlich werden wir auf unsere Pflichten viel schneller als auf unsere Rechte hingewiesen.

Mitarbeit und Einordnung in die Klasse, (...) Förderung der Unterrichtsarbeit, regelmäßiger und pümktlicher Besuch, Mitbringen der notwendigen Unterrichtsmittel, Entfernung von Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft über Auftrag eines Erziehungsberechtigten soweit dies zumutbar ist.“

(SchUG §43)

Außerdem hast du die Verpflichtung besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden sofort dem/der SchulleiterIn zu melden. (LB-VO §6)

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Was wird eigentlich beim „Verhalten in der Schule“ beurteilt?

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Geschrieben von Administrator

Durch die Note für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entspricht. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.“ (SchUG §21 Abs.3)

Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und der Selbstkritik des Schülers zu dienen.“ (LB-VO §18 Abs.3)


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Welche Auswirkungen können/dürfen die Verhaltensvereinbarungen haben?

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Geschrieben von Administrator

Der SGA kann mit einfacher Mehrheit (d.h. auch gegen die SchülerInnenvertreterInnen) im Rahmen der Hausordnung schulinterne „Verhaltensvereinbarungen“ beschließen. Diese sollen, so die Gesetzgeberin, für alle SchulpartnerInnen bzw. für alle sich in der Schule befindlichen Personen verbindlich sein. In der Praxis gelten Hausordnungen bzw. Verhaltensvereinbarungen jedoch nur für uns SchülerInnen.

Die Verhaltensvereinbarungen sollen den Umgang miteinander und das Schulleben im Allgemeinen regeln. Für gewisse Handlungen sollen also Konsequenzen festgelegt werden. Wichtig ist, dass sich alle Vereinbarungen nur im Rahmen der Gesetze, Verordnungen und Erlässe bewegen dürfen; dabei ist auch der Stufenbau zu beachten: In der Hierarchie stehen die Gesetze an oberster Stelle, gefolgt von Verordnungen und Erlässen, an unterster Stelle die schulautonomen Vereinbarungen. Keine Regelung darf einer höheren widersprechen, ist das der Fall muss die untere Regelung von der verantwortlichen Instanz aufgehoben werden. Vereinbarungen die diesem Grundsatz widersprechen sind nichtig, das heisst ungültig.

Jede Hausordnung muss von der ersten Instanz (Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien) auf ihre juristische Richtigkeit überprüft werden. Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass diese Überprüfung nur selten zufriedenstellend stattfindet. Gerade hier sind die SchülerInnenvertreterInnen gefordert; auf eine Anfrage muss die erste Instanz antworten. Wir empfehlen aber, dass du dich mit uns bzw. deiner LSV absprichst, da wir über Erfahrungswerte verfügen und so die Erfolgsaussicht höher ist.

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Welche Erziehungsmittel darf der/die LehrerIn anwenden und welche nicht?

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Geschrieben von Administrator

Um „die Persönlichkeit der SchülerInnen zu bilden und das Gemeinschaftsverhalten zu lenken“ hat der/die LehrerIn das Recht bei positivem und negativem Verhalten angemessene Erziehungsmittel anzuwenden. Die Schulordnungsverordnung enthält eine abschließende Aufzählung der erlaubten Erziehungsmittel, das heißt, dass alle hier nicht ausdrücklich erwähnten Erziehungsmittel (Strafarbeiten, Nachsitzen, etc.) verboten sind! (Siehe auch Nachholen versäumter Pflichten)


„(1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel

anzuwenden:

a) bei positivem Verhalten des Schülers:
Ermutigung,
Anerkennung,
Lob,
Dank;

b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:
Aufforderung,
Zurechtweisung,
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten,
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.

Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz, angewendet werden.

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.“

(SO-VO §8)


Körperliche Züchtigungen und beleidigende Äußerungen sind auf jeden Fall strengstens verboten. Ob eine Äußerung beleidigend war oder ob eine Handlung eines/einer LehrerIn eine körperliche Züchtigung darstellt, entscheidet (unter Annahme der menschlichen Vernunft) der/die betroffene SchülerIn.


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Welche ist die Aufgabe der österreichischen Schule?

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Geschrieben von Administrator

Diese Frage haben wir uns schon sehr oft gestellt. Hier kann sie aus platztechnischen Gründen nur vom rechtlichen Standpunkt her beantwortet werden:

Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“

(SchOG §2)


Dieser sog. Zielparagraph des Schulwesens ist von großer Bedeutung, denn rein theoretisch ist jede Handlung (von dir oder z.B. auch von deinen LehrerInnen), die klar gegen diese Bestimmungen verstößt, rechtlich anzweifelbar.

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Welche Recht habe ich als „eigenberechtigteR“ SchülerIn

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Geschrieben von Administrator

Ab Beendigung der Schulpflicht, als ab der 9. Schulstufe, können deine Erziehungsberechtigten grob formuliert auf gewisse Informations- und Vorrechte verzichten und sie dir übertragen, dann bist du eigenberechtigt. Diese „Verzichtserklärung“ kann jederzeit von deinen Erziehungsberechtigten widerrufen oder in einzelnen Punkten eingeschränkt werden!


Unter anderem kannst du dann folgende Entscheidungen selbst treffen:

  1. Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch („Entschuldigungen selbst unterschreiben“), Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule;
  2. Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände;
  3. Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, wie z. B. alternativen Fremdsprachen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anlässlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen;
  4. Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am freiwilligen Förderunterricht;
  5. Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen;
  6. Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung;
  7. Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses, wenn der Schülerin/dem Schüler eine Nachtragsprüfung gestundet worden ist;
  8. Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung;
  9. Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe auf Grund außergewöhnlicher Leistungen
  10. (Überspringen von Schulstufen);
  11. Ansuchen um Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe;
  12. Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anlässlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart;
  13. Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer höheren Schule;
  14. Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin;
  15. Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung;
  16. Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Ansuchen gemäß SchUG

§ 41 Abs. 2;
  1. Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis;
  2. Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe.


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Wen muss ich wann grüßen?

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Geschrieben von Administrator

In der Verordnung zur Schulordnung (§3) heißt es zwar, dass du „hilfsbereit, verständnisvoll und höflich“ sein musst, dass du aber alle LehrerInnen grüßen musst, ist nicht vorgeschrieben und kann auch niemand verlangen. Es gibt also keine Grußpflicht.


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Wie kann ich mich gegen den Ausschluss wehren?

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Geschrieben von Administrator

Kaum. Du hast das Recht auf Rechtfertigung und Dein Erziehungsberechtigten haben das Recht auf Stellungnahme. Weiters hast du natürlich das Recht gegen die Entscheidung der ersten Instanz (die dem Antrag auf Ausschluss stattgegeben hat) zu berufen.

Gibt die Schulbehörde erster Instanz deiner Berufung nicht Recht, kannst du innerhalb des Gesetzes nichts mehr tun.

(SchUG §49 Abs.6)



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Wie läuft das Ausschlussverfahren ab?

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Geschrieben von Administrator

Die LehrerInnenkonferenz deiner Schule stellt den Antrag auf Ausschluss an die Schulbehörde erster Instanz (Landes- bzw. Stadtschulrat).

Die Schulbehörde erster Instanz muss innerhalb einer Frist von vier Wochen entscheiden, sie kann dich währenddessen vom Unterricht suspendieren (du hast aber das Recht dich über den laufenden Stoff zu informieren) oder sie kann dir nur eine Rüge erteilen oder eine Strafsanktion (z.B. Versetzung) über dich Verhängen.

Entscheidet die Schulbehörde für dich, bist du sofort wieder ordentlicheR SchülerIn. Entscheidet sie gegen dich, bleibt dir nur noch der Gang in die zweite Instanz. (Siehe auch: Berufungen)


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Wie und wann kann ich mich vom Religionsunterricht abmelden?

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Geschrieben von Administrator

Nach dem Religionsunterrichtsgesetzes (RelUntG) musst du die Abmeldung in den ersten zehn Schultagen dem Klassenvorstand / der Klassenvorständin vorlegen (bis zum 14. Lebensjahr von den Erziehungsberechtigten unterschrieben, ab dem 14. Lebensjahr von dir alleine). Wenn du keine Abmeldung bringst, gilt Religion für dich als normaler Pflichtgegenstand.

Die Teilnahme an Veranstaltungen der Kirche (z.B. Gottesdienste) ist Dir grundsätzlich freigestellt. Nach dem Religionsunterrichtsgesetz gilt dieser Grundsatz für alle gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften.

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Wo ist der Unterschied zwischen der „Androhung“ und dem „Antrag auf Ausschluss“?

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Geschrieben von Administrator

Die „Androhung eines Antrags auf Ausschluss“ ist das letzte Erziehungsmittel, das deine Schule an dir ausprobieren, der „Antrag auf Ausschluss“ selbst ist nur noch die Erklärung, dass man/frau dich wirklich nicht mehr haben will; vor allem nach schweren Verstößen angewandt (Diebstahl, Verstoß gegen die Sittlichkeit, Suchtgift, Waffengebrauch, etc.).


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Wofür ist der/die LehrerIn eigentlich verantwortlich?

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Geschrieben von Administrator

Wenn euch der/die LehrerIn wiedereinmal das Scheitern einer Unterrichtsstunde in die Schuhe schieben will, erinnert ihn / sie am Besten an die Anmerkung zum SchUG §17:

Grundsätzlich ist der verantwortliche Träger der Unterrichtsarbeit der Lehrer.“


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