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Schuldemokratie FAQ


Darf die Schulleitung / die Schule die Post der SchülerInnenvertretung kontrollieren?

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Geschrieben von Administrator

Nein! Die Post der SchülerInnenvertretung unterliegt dem Briefgeheimnis. Die Direktion muss jede Postsendung an die SchülerInnenvertretung originalverschlossen weitergeben.

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Darf die Schulleitung SchülerInnenzeitungen zensurieren oder sie verbieten?

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Geschrieben von Administrator

Die Schulleitung hat tatsächlich das Rechtsmittel, dir den Verkauf (nicht die Verteilung) innerhalb der Schule zu verbieten. Die Zensur wurde vor fast 130 Jahren in Österreich abgeschafft und verkauft werden kann deine Zeitung ohne Probleme vor der Schule.

Nähere Informationen findest du in der AKS SchülerInnenzeitungsbroschüre und unter www.sz-network.at!

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Können SchülerInnenvertreterInnen abgesetzt werden?

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Geschrieben von Administrator

EinE SchülerInnenvertreterIn kann abgewählt werden, wenn ein Antrag auf Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten unterschrieben wurde und die Mehrheit der wahlberechtigten SchülerInnen schließlich für den Antrag stimmt.

Der/die DirektorIn oder der Lehrkörper kann einE SchülerInnenvertreterIn unter keinen Umständen absetzen, ausgenommen er/sie wird von der Schule ausgeschlossen, beendet den Schulbesuch oder wechselt die Schule.

(SchUG §59a)

 

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Wann kann der SGA entscheiden?

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Geschrieben von Administrator

Der SGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im SGA vertretenen Gruppen anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte oder absolute Mehrheit (> 50%) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die SchulleiterIn.

(SchUG §64)

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Wann muss der SGA zusammentreten?

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Geschrieben von Administrator

In jedem Schuljahr muss es mindestens zwei Sitzungen geben, die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der VertreterInnen der drei Kurien (SchülerInnen, LehrerInnen und Erziehunsgberechtigte), in den Berufsschulen mindestens eine Sitzung pro Jahr.

Die Einberufung des SGA erfolgt durch den/die SchulleiterIn, wenn es mindestens drei SGA Mitglieder verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.

Auch ohne Verlangen auf Einberufung muss der SGA einberufen werden, wenn eine Entscheidung nötig ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.

(SchUG §64)

 

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Was hat der/die SchulleiterIn im SGA zu sagen?

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Geschrieben von Administrator

Der/die SchulleiterIn hat zwar den Vorsitz inne, aber er hat kein Stimmrecht, außer in den Fällen von Stimmengleichheit! Ist der SGA nicht beschlussfähig muss der/die SchulleiterIn die Sitzung abbrechen und einen Termin für eine neue Sitzung festsetzen.

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Welche Rechte haben SchülerInnenvertreterInnen?

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Geschrieben von Administrator
Nach SchUG §58 Abs.2 haben SchülerInnenvertreterInnen ab der 9. Schulstufe folgende Rechte:

 

Mitwirkungsrechte:
  1. Recht auf Anhörung,
  2. Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die SchülerInnen allgemein betreffen,
  3. Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
  4. Recht auf Teilnahme an LehrerInnenkonferenzen (ausgenommen Beratungen und Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner SchülerInnen sowie dienstrechtliche Angelegenheiten der LehrerInnen und ausgenommen die Teilnahme an Konferenzen zur Wahl der LehrervertreterInnen),
  5. Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplans,
  6. Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel,

Mitbestimmungsrechte:
  1. Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmittel (Versetzung eines/einer SchülerIn in eine Prallelklasse, Androhung der Stellung des Antrags auf Ausschluss),
  2. Recht auf Mitentscheidung bei dem Antrag auf Ausschluss eines/einer SchülerIn.

 

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Wer kann SchülerInnenvertreterIn werden?

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Geschrieben von Administrator
Leider gibt es bis heute kein Recht auf eine Interessensvertretung für die SchülerInnen der allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschule, Hauptschule, PTS). In AHS, BMHS und BS können alle SchülerInnen für die SchülerInnenvertretung kandidieren.

  1. KlassensprecherIn: Aktives (wahlberechtigt) und passives (wählbar) Wahlrecht kommt auf alle SchülerInnen einer Klasse.
  2. JahrgangssprecherIn: Aktives und passives Wahlrecht kommt auf alle SchülerInnen eines Jahrgangs zu.
  3. AbteilungssprecherIn: Aktives und passives Wahlrecht kommt auf alle SchülerInnen einer Fachrichtung zu.
  4. SchulsprecherIn: Aktives und passives Wahlrecht für die SchülerInnen der AHS Oberstufe, der BMHS und der saisonmäßigen Berufsschulen und die TagessprecherInnen an den ganzjährigen Berufsschulen.
An vielen Schulen wird auch einE UnterstufenschulsprecherIn von allen UnterstufenschülerInnen oder von allen KlassensprecherInnen der Unterstufen gewählt. Dazu gibt es jedoch kaum rechtliche Grundlagen.
Selbiges gilt für die Wahl der StellvertreterInnen.
(SchUG §59a Abs. 1-4)

Es gibt auch auf überschulischer Ebene eine Interessensvertretung: Die LandesschülerInnenvertretung (LSV) und die BundesschülerInnenvertretung (BSV).

  1. Wahlberechtigt zur Wahl der LSV sind alle SchulsprecherInnen der AHS, BMHS und BS des jeweiligen Landes, bei Verhinderung deren StellvertreterInnen.
  2. Wählbar sind alle SGA Mitglieder des jeweiligen Landes.
  3. Wahlberechtigt und wählbar bei der BSV Wahl sind alle LandesschulsprecherInnen und die SprecherInnen der Zentrallehranstalten.
(SchVG §8 und SchVG §21)
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Wer sitzt im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)?

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Geschrieben von Administrator

Dem SGA gehören der/die SchulleiterIn und je drei VertreterInnen der LehrerInnen, der Erziehunsgberechtigten und der SchülerInnen. Die VertreterInnen der SchülerInnen im SGA sind der/die SchulsprecherInnen und die ersten zwei StellvertreterInnen.

Der/die UnterstufenschulsprecherIn ist beratend hinzuzuziehen, hat aber keine Stimme im SGA. Angelegenheiten die die Unterstufe betreffen, muss der/die SchulsprecherIn mit dem/der VertreterIn der Unterstufe besprechen.

(SchUG §64)

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Wie lange dauert die Amtszeit eines/einer SchülerInnenvertreterIn?

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Geschrieben von Administrator

Die SchülerInnenvertreterInnen werden am Anfang des Schuljahres innerhalb der ersten fünf Wochen gewählt, und zwar unter Aufsicht des Klassenvorstandes / der Klassenvorständin (KlassensprecherInnenwahl) bzw. des/der SchulleiterIn oder eines von ihm/ihr bestimmten LehrerIn (SchulsprecherInnenwahl). Bis die neuen SchülerInnenvertreterInnen gewählt sind, haben die alten ihre Funktion zu erfüllen, damit die SchülerInnen auch am Anfang des Jahres vertreten werden.

Wenn einE SchülerInnenvertreterIn aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist seine Funktion zu erfüllen (scheidet er/sie zum Beispiel aus der Schule aus), muss seinE StellvertreterIn einspringen. Ist keinE StellvertreterIn vorhanden, sind sofort Neuwahlen anzusetzen.

(SchUG §59 Abs.5)

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Wie läuft die Wahl der SchülerInnenvertreterInnen ab?

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Geschrieben von Administrator

Die Wahl ist gleich, unmittelbar, geheim und persönlich. JedeR Wahlberechtigte bekommt einen Stimmzettel, diese haben bei der KlassensprecherInnenwahl zwei Zeilen, bei der SchulsprecherInnenwahl und der Wahl zum SGA insgesamt sechs Zeilen. Je weiter oben einE KandidatIn genannt wird, desto mehr Wahlpunkte erhält er (bei KlassensprecherInnenwahlen höchstens 2, ansonsten höchstens 6), diese Wahlpunkte sind in absoluten Patt-Situationen (z.B. bei Stimmengleichheit dreier KandidatInnen) entscheidend.

Bei der Wahl des/der SchulsprecherIn sind gleichzeitig seine MitstreiterInnen im SGA und deren StellvertreterInnen zu wählen. Die Wahl gewinnt jeneR KandidatIn, der/die von der absoluten (> 50%) Mehrheit an erster Stelle genannt wurde. Herrscht in diesem Punkt Stimmengleichheit bzw. wenn keinE KandidatIn die absolute Mehrheit an Erstreihungen erhält, kommt es zur Stichwahl zwischen zwei KandidatInnen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Die StellvertreterInnen des/der SchulsprecherIn werden jedoch nach der Anzahl der Wahlpunkte bestimmt.

Die gewählten SchülervertreterInnen bedürfen keiner Bestätigung des Lehrkörpers oder der Schulleitung!

(SchUG §59a)

 

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Wie läuft eine SGA-Sitzung ab?

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Geschrieben von Administrator

Bei jeder Einberufung (geschieht durch den/die SchulleiterIn) muss eine Tagesordnung angefügt sein. Den Vorsitz im SGA hat der/die SchulleiterIn. Er/sie verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über den Verlauf der Sitzung ist eine schriftliche Auszeichnung (Protokoll) zu führen.
 

Der SGA ist ein Organ der Schule und damit auch ein Verwaltungsorgan. Daher unterliegen die SGA-Mitglieder beispielsweise der Amtsverschwiegenheit. Der SGA kann, wie alle anderen staatlichen Organe, nur im eigenen Zuständigkeitsbereich tätig werden. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der SGA über Angelegenheiten, die mit Kosten verbunden sind, nur entscheiden kann, wenn die entsprechende finanzielle Deckung gegeben ist. Gerade hier ist entscheidend, dass der SGA und dessen Mitglieder Einblick ins Schulbudget erhalten (sie haben auch ein Recht darauf).

 

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Wie oft dürfen sich SchülervertreterInnen treffen?

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Geschrieben von Administrator

Die Versammlung der SchülervertreterInnen (oder KlassensprecherInnenkonferenz) wird von dem/der SchulsprecherIn einberufen und darf im Semester die Anzahl von fünf Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

 

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Worüber kann der SGA beraten?

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Geschrieben von Administrator

(...) die Beratung insbesondere über
a) wichtige Fragen des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,
e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.“

(SchUG §64 Abs.2 Z. 2)

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Worüber kann der SGA entscheiden?

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Geschrieben von Administrator
„(...) Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen
1. die Entscheidung über
a) mehrtägige Schulveranstaltungen,
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (SchUG §13a Abs. 1),
c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (SchUG §19 Abs. 1),
d) die Hausordnung gemäß SchUG §44 Abs. 1,
e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß SchUG §46 Abs. 1,
f) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß SchUG §46 Abs. 2,
g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (SchUG §58 Abs. 3),
j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (SchOG §6 Abs. 1 und 3 lit. b),
k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (SchOG §8a Abs. 2)
l) schulautonome Schulzeitregelungen (SchZG §2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2),
m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (SchUG § 5 Abs. 4),
n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);“

(SchUG §64 Abs.2 Z. 1)
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Wozu brauche ich SchülerInnenvertreterInnen?

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Geschrieben von Administrator

Die Schüler haben das Recht auf Mitverwaltung, auf Interessensvertretung im Rahmen des Schullebens gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden.“ (SchUG §58)
 

Hinter dieser trockenen Definition ergibt sich in Wirklichkeit ein weites Aufgabenspektrum und eine noch vie größere Notwendigkeit. Die Notwendigkeit einer aktiven Interessensvertretung der SchülerInnen ergibt sich nicht zu letzt aus der fortschreitenden Schulautonomie. Es ist eine der Hauptaufgaben der SchülerInnenvertretung, Probleme aufzudecken und Lösungsansätze zu liefern. Unabhängig davon erfordert eine demokratische Gesellschaft auf eine demokratische Schule - also ist jede SchülerInnenvertretung auch einer Demokratisierung verpflichtet und verantwortlich.

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